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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2020
- OVG 1 S 177/20 -
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Demonstrationsverbot in Berlin an Silvester und Neujahr
Versammlungsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden
Nach § 26 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin sind Versammlungen an Silvester und Neujahr verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte einen gegen diese Regelung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Soweit die Antragstellerin die Feststellung verlangt, dass die Norm nicht nur ihr gegenüber, sondern allgemein nicht anwendbar sei, handelt es sich um eine vom Landesrecht nicht vorgesehene Normenkontrollklage.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die vorläufig geltende Feststellung, dass das Versammlungsverbot ihr gegenüber nicht anwendbar sei. Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht für Versammlungen unter freiem Himmel ausdrücklich die Möglichkeit vor, diese auf Grund eines Gesetzes zu beschränken. Angesichts der speziell zu Silvester besonders gesteigerten Gefahr infektiöser Kontakte und der aktuellen Infektionslage mit einem Höchststand an Toten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der angespannten Situation auf den Intensivstationen ist das auf zwei Tage beschränkte Verbot nicht zu beanstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29656
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