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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.11.2020
4 RBs 345/20 -

Verbotene Nutzung eines elektronischen Geräts während des Autofahrens wegen Bedienung eines Scanners durch Paketauslieferer

Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Bedient ein Paketauslieferer während des Fahrens seinen Scanner, so liegt eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts gemäß § 23 Abs. 1a StVO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 wurde ein Paketauslieferer dabei beobachtet, wie er während des Fahrens mit seiner rechten Hand einen Scanner hochhielt und dabei Tippbewegungen machte. Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Paketauslieferer aufgrund dessen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 120 EUR. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Scanner eines Paketauslieferers als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es habe eine vorsätzliche verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vorgelegen. Der Scanner habe sowohl der Kommunikation als auch der Information und Organisation gedient. Der Scanner zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und habe damit seiner Information und Organisation gedient. Von der Erledigung des Auftrags erhielt der Auftraggeber über den Scanner eine Nachricht, so dass das Gerät auch der Kommunikation gedient habe. Zudem erfolge die Bedienung des Geräts weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führe somit wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Detmold, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 OWi 35 Js 196/20-43/20]
Urteile zu den Schlagwörtern: Bußgeld | Geldbuße | elektronisches Gerät | Fahren | Nutzung | Paketdienst | Auslieferer | Scanner

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Dokument-Nr.: 29696 Dokument-Nr. 29696

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