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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2021
- L 20 AY 1/21 B ER -
Asylbewerberleistungen nach Kirchenasyl
Keine Analogleistungen für im Kirchenasyl untergetauchten Asylbewerber
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-westfahlen hat entschieden, dass Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegenstehen.
Der afghanische Antragsteller begab sich nach Anordnung seiner Abschiebung in das
Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich verlängert
Der Antragsteller hat vor dem SG Detmold Klage erhoben und vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seine Beschwerde gegen den dortigen Beschluss hat das LSG nun zurückgewiesen. Die pauschale Behauptung, dass ihm existenzsichernde Leistungen vorenthalten würden, begründe keine Eilbedürftigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, dass sein
Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift vergleichbar mit Untertauchen
Die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift sei - vergleichbar einem Untertauchen - auch unabhängig von der Inanspruchnahme von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29894
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