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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2021
VG 5 L 78/21 -

Verdacht auf Nähe zu kriminellem Clan verhindert vorerst Einstellung bei Berliner Polizei

VG Berlin lehnt Eilantrag eines Polizeibewerbers ab

Steht ein Bewerber für den Polizei­vollzugs­dienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitäts­belasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden.

Der 1998 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 1. März 2021. Dies lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden; dies berge - auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei - das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

Bedarf weiterer Aufklärung im Klageverfahren

Das Verwaltungsgericht lehnte den auf die Einstellung zum 1. März ebenso wie zum 1. September 2021 gerichteten Eilantrag ab. Der Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung des Antragstellers geben könne.

Verbindungen zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie noch zu prüfen

Anhaltspunkte hierfür folgten nach Einschätzung des LKA u.a. aus seinen engen Kontakten mit einer Person, die bisher 29 Mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon in 24 Fällen als Tatverdächtiger von Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körperverletzung und von sieben Betrugsstraftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Demgegenüber habe der nicht vorbelastete Antragsteller die Verbindungen bestritten. Bei dieser Sachlage bedürfe es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie gebe und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung stützen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (5)

 
 
l33t haxx0r schrieb am 02.04.2021

Ich war irgentwie schockierd. ich dachte polisei und krimineller clan sind das gleiche.

Thomas A antwortete am 05.04.2021

Schockierend ist hier nur die Rechtschreibung! Wer in 2 Sätzen 5 Fehler macht, kann in Deutschland keine Schule abgeschlossen haben. Daher rührt vermutlich auch das Unwissen. Bevor man so einen Unsinn veröffentlich, sollte man es besser ganz sein lassen. Ist nur meine Ansicht. Es kann sich natürlich jeder weiter öffentlich lächerlich machen. Hat ja auch seinen Unterhaltungswert.

Johannes Bach antwortete am 05.04.2021

Hier versteht man, warum die Clans nur qua Kriminalität Geld erwerben können!

Dennis.Langer schrieb am 02.04.2021

Würde sogenannten "kriminellen Clans" komplett und konsequent das Handwerk gelegt werden, dann gäbe es auch keine Polizeibewerber aus selbigen Kreisen.

Johannes Bach antwortete am 05.04.2021

Richtig! Hier fehlt es an einem vorbildlichen Vorgehen wie es z. B. China uns vor macht. Bei pandemischer Kriminalität hilft nur ein Rundumschlag. Daher müssten alle kriminellen Clan-Familien zusammen weggesperrt werden - noch deutlich besser als das was zu anderen Zeiten mit ihnen passiert wäre!!

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