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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2021
- 10 B 2057/20 -
Freizeitdomizil Entenfangsee muss vorerst Betrieb nicht einstellen
OVG Nordrhein-Westfalen gibt Eilantrag statt
Das Oberverwaltungsgericht hat einem Eilantrag der Betreiberin des Freizeitdomizils Entenfangsee in Mülheim an der Ruhr stattgegeben. Sie hatte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Mülheim an der Ruhr gewandt, mit der ihr die Einstellung der Nutzung der gesamten Freizeitanlage aufgegeben worden war. Hierzu sollte auch gehören, das Verlassen der Anlage durch alle Nutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten sicherzustellen.
Nach Auffassung des OVG ist die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt habe diese fehlerhaft auch auf bauliche Anlagen, wie eine Unfallrettungsstation, eine Gaststätte mit Selbstbedienungsladen, ein Sanitärgebäude, einen Tennisplatz und ein Bürogebäude erstreckt, für die sie Baugenehmigungen erteilt habe. Solange diese Baugenehmigungen in der Welt seien, dürfe die Betreiberin der
Maßnahmen der Stadt zur Gefahrenbeseitigung unumgänglich
Das OVG hat allerdings betont, dass die Stadt bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit der gesamten
Baugenehmigungen zu einer deutlichen Verfestigung des illegalen Zustandes beigetragen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30117
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