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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2021
- 13 B 559/21.NE -
Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen erfolglos
Testpflicht nach gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens verhältnismäßige Schutzmaßnahme
Die Schüler in Nordrhein-Westfalen müssen vorerst weiterhin Corona-Schnelltests machen, um an Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss einen Eilantrag gegen die sogenannte Testpflicht an Schulen abgelehnt.
Nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung dürfen nur Personen (Schülerinnen und
OVG: Testpflicht ist verhältnismäßige Schutzmaßnahme
Die Antragsteller, eine Sechstklässlerin und ein Achtklässler, hatten unter anderem geltend gemacht, die
Keine Gesundheitlichen Risiken durch die Inhaltsstoffe der Selbsttests erkennbar
Die Vorbehalte der Antragsteller im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Risiken durch die Inhaltsstoffe der Selbsttests teile der Senat aufgrund der Sonderzulassung der Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht. Auch sei davon auszugehen, dass das schulische Personal, unter dessen Aufsicht die Tests stattfänden, in der Lage sei, die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln.
Folgeabwägung zu Lasten der Antragsteller
Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen sei voraussichtlich durch datenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt. Schließlich müssten die Antragsteller ebenso wie alle anderen Schülerinnen und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für den Schulbesuch
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2021
[Aktenzeichen: 13 MN 192/21]) - Testpflicht für Präsenzbeschulung in Bayern bleibt bestehen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2021
[Aktenzeichen: 20 NE 21.926])
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Dokument-Nr. 30168
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