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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.05.2021
- 26 Sch 1/21 -
Frist für den Abstand zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil gilt nicht für Schiedsverfahren
Kein Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public
Weder die Entscheidung über die Kostenquote und die Höhe der zu erstattenden Kosten noch im Raum stehende Erinnerungslücken bei Ablauf von ca. einem Jahr zwischen mündlicher Verhandlung und Schiedsspruch stehen der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung zahlreiche Verfahrensrügen einer Antragstellerin, die vom Schiedsgericht zur Zahlung von über drei Mio. € verurteilt worden war, zurückgewiesen.
Die Parteien wollten gemeinsam ein Joint-Venture-Unternehmen im Bereich der Schraubenherstellung für die Windkraftindustrie gründen. Die Antragstellerin verpflichtete sich u.a. im Juni 2015 zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 1,5 Mio. €, welches sie dem Unternehmen vollständig als Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Tatsächlich leitete sie es nur in Höhe von knapp 86.000,00 € weiter. Das Unternehmen stellte noch im August 2015 Insolvenzantrag. Zwischen den Parteien besteht eine Schiedsvereinbarung.
Verurteilung zur Zahlung von knapp drei Millionen Euro
Die Antragsgegnerin machte vor dem Schiedsgericht Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin u.a. wegen der unterbliebenen Darlehensauskehrung geltend. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragstellerin zur Zahlung von knapp 3 Mio. € und zur Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. Die eigenen Kosten des Schiedsgerichts wurden mit rund 270.000,00 € beziffert. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs; die Antragsgegnerin seine Vollstreckbarerklärung.
Schiedsgericht durfte Angaben zu eigenen Kosten machen
Das OLG hat den
Kein Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public
Das Schiedsgericht habe auch nicht gegen den verfahrensrechtlichen
Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden unbegründet
Soweit die Antragstellerin Zweifel an der
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; gegen sie kann die Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30321
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