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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.04.2021
3 Ss 25/21 -

Strafbarkeit wegen verbotenem Kraft­fahrzeug­rennens setzt nicht Erreichen der technischen Höchst­geschwindig­keit voraus

"Höchstmögliche Geschwindigkeit" im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint die in konkreter Verkehrssituation erzielbare relative Höchst­geschwindig­keit

Die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraft­fahrzeug­rennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht das Erreichen der technischen Höchst­geschwindig­keit voraus. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit in der Vorschrift meint die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchst­geschwindig­keit. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

"Höchstmögliche Geschwindigkeit" meint nicht technische Höchstgeschwindigkeit

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meine nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare Höchstgeschwindigkeit. Es genüge also, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen, schließe diese Absicht nicht aus.

Kein Abstellen auf absolute Höchstgeschwindigkeit

Das Abstellen auf die absolute Höchstgeschwindigkeit würde nach Ansicht des Oberlandesgericht dazu führen, dass der Straftatbestand ins Leere läuft. Denn die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, sei in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar. Dadurch würde deren Fahrer unangemessen begünstigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Zeven, Urteil vom 25.01.2021
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Dokument-Nr.: 30406 Dokument-Nr. 30406

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 17.06.2021

erst rasen und dann vor der Strafe drücken. Wer uneinsichtig ist sollte seinen Führerschein 10 Jahre nicht wieder bekommen.

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