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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.04.2021
- 3 Ss 25/21 -
Strafbarkeit wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennens setzt nicht Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus
"Höchstmögliche Geschwindigkeit" im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint die in konkreter Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit
Die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht das Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit in der Vorschrift meint die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.
"Höchstmögliche Geschwindigkeit" meint nicht technische Höchstgeschwindigkeit
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meine nicht die technische
Kein Abstellen auf absolute Höchstgeschwindigkeit
Das Abstellen auf die absolute
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Zeven, Urteil vom 25.01.2021
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Dokument-Nr. 30406
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