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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2021
- VG 13 L 203/21 -
Bewohner der Rigaer Straße in Berlin müssen Brandschutzprüfung dulden
Duldungsanordnung nicht zu beanstanden
Die gegen die Bewohner des Gebäudes Rigaer Straße 94 erlassene Anordnung des Bezirks zur Duldung der Brandschutzbegehung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragsteller sind Bewohner des Gebäudes
Brandschutzprüfung bei Gefahr für Leib und Leben dringend notwendig
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die gerichtliche Abwägungsentscheidung ergebe bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung, dass das Interesse der Bewohner, von der
Prüfungsbedarf durch erfolgter Begehungen des Bezirksamts nicht erübrigt
Entgegen der Annahme der Antragsteller habe sich der Prüfungsbedarf durch die erfolgten Begehungen des Bezirksamts nicht erübrigt. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass dessen Behördenmitarbeiter als Brandschutzsachverständige qualifiziert seien. Nichts anderes gelte für die von den Antragstellern in Auftrag gegebene brandschutztechnische Beurteilung. Diese beziehe sich nur auf den organisatorischen, nicht aber den baulichen Brandschutz. Ermessensfehler weise die Duldungsanordnung nicht auf.
VG bejahrt Eilbedürftigkeit aufgrund festgestellter Brandschutzmängel
Insbesondere sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Dulden zeitlich befristeten Betretens der Wohnungen für die Bewohner unzumutbar sei. Im Hinblick auf die derzeitige Ungewissheit über das Fortbestehen der polizeilich festgestellten Brandschutzmängel und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben, aber auch das Eigentum bestehe für die Aufklärung auch eine besondere Eilbedürftigkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30410
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