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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2022
- 26 W 21/21 -
Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen
Kein Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public
Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die
Internationale Unzuständigkeit kroatischer Gerichte zu spät gerügt
Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.
Anerkennung kein Verstoß gegen ordre public
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31302
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