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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2022
- L 16 KR 344/21 -
Gesetziche Krankenversicherung muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen
LSG Niedersachsen-Bremen lehnt Antrag ab - Trend zu mehr ästhetischen Operationen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.
Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim. Schon als 26-jährige ließ sie eine ästhetische
Keine Rechtfertigung eines Eingriffs durch subjektive Belastungen wegen Erscheinungsbild
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet. "Seit etwa ein bis zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend", kommentiert Pressesprecher Carsten Kreschel. "Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische Medizin nur einen minimalen Verfahrensanteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2022
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32131
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