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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23.09.2022
- 5 B 303/21 -
Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt als "Brennpunkt der Straßenkriminalität" gerechtfertigt
Polizeiliche Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt darf fortgeführt werden
Ein Dortmunder Bürger, der sich im Eilverfahren gegen die offene Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt gewandt hatte, ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen.
Ein ca. 270 m langer Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt wird von der Polizei mit insgesamt 18 festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen
Maßnahmen voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt
Mit dem Beschluss hat das OVG die Beschwerde nun zurückgewiesen. Die
Straßenkriminalität seit Jahren mehr als das Hundertfache höher
Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken ist die Belastung mit typischen Delikten der
Einsatzkräfte durch Videoüberwachung wohl zukünftig schneller vor Ort
Soweit die Polizei bisher im Schnitt etwas mehr als 15 Minuten von der per Video entdeckten Tat bis zum Eintreffen benötigt hat, erweist sich dies vor dem gesetzlichen Erfordernis des unverzüglichen Eingreifens möglicherweise als zu lang. Der Polizeipräsident hat aber auf diese von der Polizei selbst getroffene Feststellung Maßnahmen verfügt, die erwarten lassen, dass Einsatzkräfte zukünftig schneller vor Ort sein werden. Dies genügt jedenfalls im Eilverfahren den hieran zu stellenden Anforderungen. Die Frage, ob die Polizei Dortmund mit den Videokameras auch einen in der Münsterstraße ansässigen Treff der linken Szene erfassen darf, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, nachdem das Lokal zwischenzeitlich an einen anderen Ort in der Nordstadt umgezogen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32229
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