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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.09.2022
- XI B 9/22 (AdV) -
Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig
Ungleichbehandlung von virtuellen und terrestrischen Automatenspiele gerechtfertigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die
Unterschiedliche Behandlung virtueller und terrestrischer Automatenspiele
Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u.a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z.B. in Spielhallen).
BFH: Ungleichbehandlung gerechtfertigt
Mit seinem Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32332
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