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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2023
- 27 L 379/22 -
Bundeskanzleramt muss Auskünfte über Kommunikation mit Medien in der "Cum-Ex-Affäre" erteilen
Vertraulicher Charakter bei Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" schließt Auskunftsanspruch nicht aus
Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, der Presse Auskünfte über die Kommunikation des Chefs des Bundeskanzleramts mit Medien in der so genannten "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Antragsteller, ein
Vertrauliche Charakter von Hintergrundgesprächen schließt presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus
Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt. Das
Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten überwiegt
Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei die Recherche- und Redaktionstätigkeit der betroffenen Journalisten grundrechtlich geschützt. In der Abwägung überwiege hier aber das gleichermaßen geschützte Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten. Dieser verlange weder Auskunft über die Namen der betroffenen Kollegen noch würden die Auskünfte deren konkrete Recherchetätigkeit individualisieren. Dabei stellte das Gericht die Dringlichkeit des Eilantrags fest. Das betreffende Thema sei von hoher Aktualität. Die begehrten Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32785
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