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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.06.2023
- 4 W 13/23 -
Pflicht zur Prüfung der Urheberrechtslage durch Existenzgründer vor Auftragserteilung
Unzulässigkeit der kommerziellen Verwertung fremder Bilder aus dem Internet gehört zum Allgemeinwissen
Die Unzulässigkeit der kommerziellen Verwertung fremder Bilder aus dem Internet gehört zum Allgemeinwissen. Existenzgründer müssen daher die Urheberrechtslage vor einer Auftragserteilung selber prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsanwaltsfachangestellte beabsichtigte sich eine berufliche Existenz mit dem Vertrieb von großen mit Bildern einer südkoreanischen Boyband bedruckten Kissenbezügen aufzubauen. Sie beauftragte in diesem Zusammenhang Anfang des Jahres 2022 ein Unternehmen, welches auf das Bedrucken von Textilien spezialisiert war, und leistete eine Anzahlung in Höhe von über 8.000 €. Da die
Landgericht wies Prozesskostenhilfeantrag zurück
Das Landgericht Limburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Das Oberlandesgericht bejahte einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da sich ein Rückzahlungsanspruchsich möglicherweise aus § 684 Satz 2 BGB ergeben könne.
Keine Aufklärungspflicht des Druckunternehmens
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte aber zudem aus, dass das Druckunternehmen keine Aufklärungspflicht bezüglich der Urheberrechtslage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Limburg, Beschluss vom 09.03.2023
[Aktenzeichen: 1 O 458/22]
- Webseitenbetreiber haftet für Nutzerfotos - BGH zur Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: I ZR 166/07]) - Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verboten
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009
[Aktenzeichen: 6 U 58/08])
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Dokument-Nr. 33165
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