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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 29.08.2023
- 9 LA 147/22 -
Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten unterliegen der Hundesteuer
Jagdausübungsberechtigter nicht zur Haltung von Jagdgebrauchshunden verpflichtet
Hält ein Jagdausübungsberechtigter aus freien Stücken Jagdgebrauchshunde, so muss er die Hundesteuer bezahlen. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erhielt ein in Niedersachsen wohnhafter
Rechtsmäßigkeit des Bescheid über Hundesteuer
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Der Bescheid über die
Kein Widerspruch zu Zielen des Bundesjagdgesetzes
Die Erhebung der
Jagdausübungsberechtigter nicht zur Haltung von Jagdgebrauchshunden verpflichtet
Der Kläger könne sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht darauf berufen, dass die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen müssen, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter
Keine Vergleichbarkeit mit Jagdhunden von Förstern oder Sanitätshunden
Die Haltung eines Jagdhundes durch einen Jagdausübungsberechtigten sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch nicht vergleichbar mit der Haltung eines Jagdhundes durch Forstbeamte. Denn für diese sei die Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe. Sie seien daher den Berufsjägern gleichzusetzen. Auch eine Vergleichbarkeit mit Sanitätshunden bestehe nicht. Denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.08.2022
[Aktenzeichen: 8 A 205/20]
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Dokument-Nr. 33346
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