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Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.11.2023
- 64 S 126/22 -
Keine Modernisierungsmieterhöhung nach Einbau eines nur auf Zwischenetagen haltenden Aufzugs
Keine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung
Der Einbau eines Aufzugs rechtfertigt jedenfalls dann keine Modernisierungsmieterhöhung, wenn dieser nur in den Zwischenetagen hält. In diesem Fall liegt keine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung und damit keine Gebrauchswertsteigerung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter in Berlin ließ an seinem Wohnhaus einen
Keine Gebrauchswertsteigerung durch Aufzugseinbau
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Durch den Aufzugseinbau sei keine Gebrauchswertsteigerung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB eingetreten. Eine
Berücksichtigung des Fahrstuhls als wohnwerterhöhendes Merkmal unerheblich
Soweit der Vermieter anführte, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2024, 85/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 19.04.2022
[Aktenzeichen: 204 C 86/19]
Jahrgang: 2024, Seite: 146 GE 2024, 146 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 85 WuM 2024, 85
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Dokument-Nr. 33805
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