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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.05.2024
204 StRR 452/23 -

Künstler wegen Söder-Graffiti freigesprochen - Graffiti ist Kunst und Satire

Graffiti-Bild von Kunstfreiheit gedeckt

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen Graffiti-Künstler vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen und der Beleidigung zum Nachteil des Bayerischen Ministerpräsidenten freigesprochen.

Der Angeklagte hat an der Wand einer Feldscheune ein Graffiti ähnlich einer Postkarte gestaltet. Es zeigt verknüpft mit dem Schriftzug „Liebesgrüße aus Bayern“ in einem oberen Feld eine uniformierte Person, deren eine Gesichtshälfte als Totenschädel dargestellt ist und deren andere Gesichtshälfte dem Konterfei des Bayerischen Ministerpräsidenten ähnelt. Die zwei kleineren Bilder darunter zeigen Personen in Polizeiuniform bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Das Amtsgericht Nürnberg hatte den Angeklagten wegen eines von ihm an einer Feldscheune angebrachten Graffitis mit Nazi-Symbolik in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Verurteilung in zweiter Instanz bestätigt. Auf die Revision des Angeklagten hob nun das BayObLG die Verurteilung auf und sprach den Angeklagten frei.

Keine eindeutig verfassungswidrigen Kennzeichen

Der BayObLG kam nun zu einem anderen Ergebnis und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Zwar sei die vom Angeklagten abgebildete Uniform aufgrund der verwendeten gestalterischen Elemente geeignet, Erinnerungen an eine SS-Uniform zu wecken. Sie enthalte aber keine Merkmale, die eine eindeutige Beurteilung als verfassungswidriges Kennzeichen rechtfertigen würden. Die schwarze Farbe, die Schirmmütze mit Kordel und das quadratische Rangabzeichen am Kragen machen das Abbild in der Gesamtschau nicht zu einer zum Verwechseln ähnlichen Original-Uniform einer nationalsozialistischen Organisation. Auch die dargestellte Schädelhälfte wecke zwar Assoziationen zum stilisierten Totenkopfabzeichen der SS-Verbände, enthalte aber zugleich deutliche Abweichungen hiervon. Abbildungen, die lediglich den Anschein eines verfassungswidrigen Kennzeichens erwecken, erfüllen jedoch nicht den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Der Angeklagte habe mittels eines auf der Krawatte abgebildeten Fragezeichens selbst seine Distanzierung hiervon deutlich zum Ausdruck gebracht.

Graffiti ist Kunst und Satire

Der Graffiti-Künstler kann sich nach Auffassung des Senats zudem – auch hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung - auf die Kunstfreiheit berufen. Das von ihm geschaffene Graffiti-Bild sei nach allen vom BVerfG geprägten Begriffen Kunst. Ein Künstler darf sich in seiner Kunst auch politisch, überspitzt oder polemisch äußern, denn Kunst und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus. Dem Stilmittel der Satire seien zudem Verzerrungen, Verfremdungen und Übertreibungen immanent. Unabhängig davon, ob der Angeklagte die in dem Graffiti als Uniformträger nur durch eine Gesichtshälfte augenzwinkernd dargestellte Person als Symbol für die Staatsmacht im Allgemeinen oder als den Bayerischen Ministerpräsidenten als Repräsentanten der (vollziehenden) Staatsgewalt darstellen wollte, handle es sich um eine zulässige Kritik am System, die die Grenzen der Kunstfreiheit nicht überschreitet. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Staates oder einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person sah der Senat, der in der Abwägung neben der Kunstfreiheit des Angeklagten vor allem die Grundrechte der abgebildeten Person, insbesondere die Menschenwürde berücksichtigte, in der Gesamtschau aller in die Bewertung einzustellenden Umstände bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung unter dem Aspekt der satirischen Machtkritik nicht. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2024
Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht, ra-online (pm/ab)

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