Dem Auslieferungsverfahren liegen insgesamt vier Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Türkei zugrunde. Gegen ihn wurde eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe festgelegt. Die Türkei ersuchte die deutschen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers, das OLG ordnete die Auslieferungshaft an. Der Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit wegen einer Verurteilung in anderer Sache im Maßregelungsvollzug befand, unternahm einen Suizidversuch. In einem Schreiben vom Februar 2023 führten der Ärztliche Direktor und die stellvertretende Ärztliche Direktorin des Maßregelvollzugszentrums aus, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend von seiner Suizidalität distanziert, was an den äußeren Umständen der drohenden „Abschiebung“ und Haft in der Türkei liege. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelungsvollzug wurde der Auslieferungshaftbefehl in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer inhaftiert. Das OLG erklärte die Auslieferung für zulässig. Insbesondere stehe seine Suizidalität der Auslieferung nicht entgegen. Die Haftanstalt Yalvaç verfüge über einen festangestellten Psychologen. Damit könne suizidalen Tendenzen ausreichend belastbar entgegengewirkt werden. In der Folgezeit übersandte der Beschwerdeführer dem OLG zwei weitere ärztliche Stellungnahmen. In der Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt wird dringend von einer „Abschiebung“ in die Türkei abgeraten. Der Beschwerdeführer bedürfe im Nachgang zu seinem Suizidversuch der täglichen medizinischen Behandlung. Diese spezifische Behandlung sei in der Türkei nicht durchführbar. Die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin kommt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht reise- beziehungsweise transporttauglich. Mit angegriffenem Beschluss erklärte das OLG die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei für zulässig. Was die fortbestehende Suizidalität des Beschwerdeführers angehe, hätten die türkischen Behörden den Umfang einer psychologischen Betreuung Inhaftierter in der Türkei dargelegt. Daraus folgten insbesondere ein Programm zur Suizid- und Selbstverletzungsprävention und die Möglichkeit des Gesprächs mit einem festangestellten Psychologen in der Haftanstalt Yalvaç. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Beschlüsse des OLG. Er sieht sich insbesondere in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Nach Überzeugung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde "offensichtlich begründet". Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Die Gründe, aus denen das OLG nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahmen offenbar davon ausgegangen ist, dass es seinen Aufklärungs- und Prüfungspflichten genügt habe, werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Gerade vor dem Hintergrund des bereits durchgeführten Suizidversuchs des Beschwerdeführers bleibt offen, weshalb das OLG von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen enthielten gewichtige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des EGMR für die Annahme, dass im Falle der Durchführung der Auslieferung tatsächlich die Gefahr eines erneuten bestehe. Selbst wenn - wie das OLG ausführt - das fachärztliche Gutachten Tendenzen eines „Gefälligkeitsgutachtens“ aufweist, genügt die Zurückweisung der dortigen Erkenntnisse den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Denn auch der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt sowie der Ärztliche Direktor des Maßregelvollzugszentrums und seine Stellvertreterin beurteilten das Risiko eines erneuten Suizidversuchs aus fachlicher Sicht als hoch und rieten von einer „Abschiebung“ des Beschwerdeführers in die Türkei dringend ab.
Soweit das OLG wiederholt auf die Möglichkeit der psychologischen Betreuung in der Justizvollzugsanstalt Yalvaç verweist, bleibt schon ungeklärt, ob dies für eine adäquate Behandlung des suizidalen Beschwerdeführers genügt. Es erscheint zweifelhaft, ob ein einziger Psychologe, der für sämtliche Häftlinge in der Haftanstalt Yalvaç verantwortlich ist, allein die zeitlichen Kapazitäten hat, den Beschwerdeführer adäquat zu betreuen. Der pauschale Verweis hierauf ist jedenfalls aufgrund der Vorgeschichte im Fall des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Überdies übersieht das Gericht, dass die Suizidgefahr nicht nur nach einer erfolgten Auslieferung, sondern gerade auch während des Transports bestehen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts der eindringlichen Warnung von insgesamt vier Ärzten hätte sich das OLG veranlasst sehen müssen, zumindest aufzuklären, ob und wie während des Transports die Verhinderung eines erneuten Suizidversuchs sichergestellt werden könne, oder - bei fortbestehenden Zweifeln an der Tragfähigkeit der ärztlichen Stellungnahmen - ein Sachverständigengutachten zur Transport- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers einholen müssen.