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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.03.2024
- 8 L 540/24.TR -
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 01.07.2024
- 8 L 1645/24.TR -
American Bully: gefährlicher Hund i.S.d. betreffenden Landesgesetzes
American Bully stammt maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und gilt daher als gefährlicher Hund
Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u.a. die Abgabe des Hundes anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden.
Die Antragstellerin der Eilverfahren hatte einen jungen
Richter: American Bully stammt maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und gilt daher als gefährlicher Hund
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog.
Gericht: Erforderliche Erlaubnis für Haltung eines gefährlichen Hunde wurde nicht eingeholt
Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34312
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