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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2021
- 5 StR 115/21 -
Durch Verlangsamung bzw. Vergrößerung einer in Hauptverhandlung gezeigten Videoaufnahme wird kein neues Beweismittel geschaffen
Keine Notwendigkeit der vorherigen Zurverfügungstellung der "neuen" Beweismittel
Wird eine in einer Hauptverhandlung gezeigte Videoaufnahme verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt, entsteht kein neues Beweismittel, welches den Verfahrensbeteiligten zu vor hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Hauptverhandlung eines seit dem Jahr 2018 geführten Strafverfahrens beim Landgericht Hamburg wurde unter anderem eine Videoaufnahme des Tatgeschehens abgespielt. Dabei wurden einzelne Sequenzen verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt. Nachdem der Angeklagte verurteilt wurde, legte dessen Verteidigung Revision ein. Sie meinte, die verlangsamten bzw. vergrößerten Sequenzen hätten der Verteidigung zuvor im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden müssen.
Keine Notwendigkeit der vorherigen Zurverfügungstellung der "neuen" Beweismittel
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Verteidigung. Die verlangsamten bzw. vergrößerten Sequenzen der Videoaufnahme habe den Verfahrensbeteiligten vor der Inaugenscheinnahme nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2020
[Aktenzeichen: 617 KLs 35/18 jug. 7120 Js 188/18]
Jahrgang: 2022, Seite: 798 NJW 2022, 798 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 55 NStZ-RR 2022, 55
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Dokument-Nr. 34654
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