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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.2007
- 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05, 2 BvR 939/07 -
Bundesverfassungsgericht: Gefängniszelle mit offener Toilette verletzt nicht die Menschenwürde
Zu den Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche die Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug betrafen.
Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 2354/04 war die Unterbringung eines Maßregelpatienten in einem Zweibettzimmer, das aufgrund der Überbelegungssituation im Landeskrankenhaus des Landes Sachsen-Anhalt mit drei Personen belegt war. Das Zimmer wies eine Grundfläche von 14,5 m2 auf und verfügte über einen räumlich abgetrennten WC-Bereich von 4 m2. Auf der Station gab es einen Hobbyraum, eine Patientenküche und zwei Aufenthaltsräume. Zusätzlich bestand für die Patienten die Möglichkeit, sich stundenweise allein im Besucherzimmer aufzuhalten. Ein Einschluss erfolgte nur zur Nachtruhe.
Das Verfahren 2 BvR 2201/05 betraf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Haftraumgröße im offenen
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 939/07 war Untersuchungsgefangener. Er war in einem Einzelhaftraum untergebracht, der mit einer räumlich nicht vom übrigen
Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Die Kammer sah die Beschwerdeführer durch ihre jeweilige Unterbringungssituation nicht in ihrer
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Dem Ermessen der Justizvollzugsanstalten und Maßregelkliniken sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume und Patientenzimmer Grenzen durch das Recht der Insassen auf Achtung ihrer
Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die
Die dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen waren in den hier zu beurteilenden Fällen gewahrt.
In den Verfahren 2 BvR 2354/04 und 2 BvR 2201/05, die eine Gemeinschaftsunterbringung betrafen, kam dabei dem Umstand Bedeutung zu, dass durch die räumliche Abtrennung des Toilettenbereichs bzw. die durchgängig eröffnete Möglichkeit zur Nutzung sanitärer Anlagen außerhalb des Haftraumes für einen ausreichenden Schutz der Intimsphäre gesorgt war. Den Beschwerdeführern standen außerdem aufgrund der Öffnung des Vollzuges nach innen Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten auf der Station zu. Solche Ausweichmöglichkeiten sind auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geeignet, eine geringe Größe des zur individuellen Nutzung zugewiesenen Raumes zu kompensieren.
Im Verfahren 2 BvR 939/07 verletzten die fehlende Abtrennung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 114/07 des BVerfG vom 04.12.2007
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Dokument-Nr. 5246
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