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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.05.2008
- 4 K 1930/08 -
Baden-Württemberg: Entziehung der Gaststättenerlaubnis wegen Verstößen gegen den Nichtraucherschutz rechtens
Trotz laufender Verfassungsbeschwerde gilt das Nichtraucherschutzgesetz
Das Rauchverbot in Gaststätten ist nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz geltendes Recht und damit einzuhalten, auch wenn es beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung gestellt sein sollte. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und den Eilantrag des Betreibers einer Gaststätte gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis u.a. wegen Verstößen gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzes abgelehnt.
Der Betreiber der
Landratsamt entzog die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - Gastwirt verstieß u.a. gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz
Die erteilte Gaststättenerlaubnis sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststättengesetzes zu widerrufen, weil der Betreiber
Unbedeutend ist, dass der Gastwirt die Verstöße nicht selbst beging
Es komme auch nicht darauf an, dass der Gaststättenbetreiber die Verstöße nicht in eigener Person begangen habe, weil er die Betriebsführung vielmehr faktisch einem anderen, den er als „Eventmanager“ bezeichne, überlassen habe. Trotz der zahlreichen polizeilichen Kontrollen habe er geduldet, dass sein „Eventmanager“ keineswegs gewillt sei, die für den Gaststättenbetrieb geltenden Vorschriften des Nichtraucherschutzes, der Sperrzeit und der Pflicht zur Unterlassung von Ruhestörungen einzuhalten.
Auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 20.05.2008
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Dokument-Nr. 6084
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