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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2009
- 10 L 159/09 -
Bei 18 Punkten ist in jedem Fall die Fahrerlaubnis weg - Auch bei Vielfahrern
18 Punkte oder mehr führen zu einer nicht widerleglichen gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung
Einem Autofahrer, der 18 Punkte oder mehr auf seinem Flensburger Konto erreicht hat, darf und muss sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Saarländische Verwaltungsgericht in Saarlouis entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer
Richter: Behörde hat kein Ermessen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG
Die Richter führten aus, dass der
Entzug der Fahrerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse
Die gesetzliche Ausgestaltung des Punktesystems sei im öffentlichen Interesse darauf ausgerichtet, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen "Vielfahrer" handele oder nicht, u. a. deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft zu korrigieren und bei erwiesener Gefahr, die von einem Verkehrsteilnehmer ausgeht, der den hier einschlägigen Punktestand erreicht hat, auf der letzten Eingriffsstufe durch die
Vielfahrer kann sich nicht mit Hinweis auf höheres Risiko exkulpieren
Gerade derjenige, der wie es der Kläger für sich in Anspruch nehme, am Straßenverkehr mit einer "exorbitant hohen Kilometerleistung" teilnehme, könne sich schlechterdings nicht unter Berufung hierauf hinsichtlich begangener Verkehrsübertretungen exkulpieren, wie es der Antragsteller versucht, wenn er bezogen auf die von ihm behauptete Fahrleistung darauf hinweist, "dass es hin und wieder zu Übertretungen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit" komme. Diese Einschätzung des Antragstellers werde dadurch konterkariert, dass es sich bei den von ihm begangenen Verkehrszuwiderhandlungen neben einem Rotlichtverstoß in vier Fällen um erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt, wobei in zwei Fällen Überschreitungen um 55 bzw. 54 km/h auffallen, die bereits für sich gesehen durchaus als exorbitant bezeichnet werden könnten.
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1. Im Rahmen der Punktebewertung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG hat die Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen.
2. Für die Bewertung ist das sog. Tattags-Prinzip maßgebend (BVerwG, Urteile vom 25.09.2008, 3 C 3.07 und 3 C 21.07).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7730
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