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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.05.2009
- 20 ZD 4/09 -
Nichterfüllung von Unterrichtsverpflichtung kann zu Dienstenthebung führen
Rektor einer Grundschule bleibt vorläufig des Dienstes enthoben
Wenn ein Rektor einer Schule Unterrichtsstunden nicht wie vorgesehen leistet, in diesem Zuge Klassenbücher manipuliert und Unterrichtsmaterialien für nicht schulische Zwecke verwendet, kann er des Dienstes enthoben werden. Die entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die von der Landesschulbehörde im Juli 2006 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Rektors einer Grundschule bestätigt und den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2009 - 11 B 2/09 - geändert.
Die Landesschulbehörde hatte den
Verwaltungsgericht stuft Rektor in Lehreramt zurück
Das Verwaltungsgericht hat den
Dienstpflichtverletzung stellt schwerwiegendes Dienstvergehen dar
Auf den Antrag des Rektors hat das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben, da - mit Blick auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 - voraussichtlich nicht mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Dieser Einschätzung hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung stellen die dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 14.05.2009
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Dokument-Nr. 7867
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