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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2009
- 6 ZB 07.2050 -
Keine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung zusätzlicher Straßenerschließungskosten durch Grundeigentümer
Hinweis auf nennenswerte Nutzung der zusätzlichen Straßen muss für Zahlungspflicht klar gegeben sein
Grundeigentümer sind nicht immer verpflichtet einen Beitrag für zusätzliche (Straßen-) Erschließung zu bezahlen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Grundsätzlich müssen alle Eigentümer von Grundstücken, die durch eine Erschließungsstraße einen nennenswerten Vorteil erlangen, einen Erschließungsbeitrag bezahlen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn durch die neue Straße lediglich eine zusätzliche Erschließung des Grundstücks erfolgt, wenn also das Grundstück bereits ausreichend durch eine oder auch mehrere andere Straßen erschlossen ist.
Diesen Grundsatz hat der BayVGH nunmehr am Beispiel eines Grundstücks in der Stadt Plattling für sog. „nicht gefangene Hinterliegergrundstücke“ eingeschränkt, also Grundstücke, die nicht ausschließlich über das Vorderliegergrundstück an eine Straße angebunden sind, sondern darüber hinaus auch eine eigene Zufahrt zu mindestens einer weiteren Straße haben. Der BayVGH verlangt in diesen Fällen für eine Beitragspflicht besondere Anhaltspunkte dafür, dass die zusätzliche Straße tatsächlich in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird (z.B. durch eine tatsächlich angelegte Zufahrt zu dieser Straße oder eine einheitliche Nutzung von Vorder- und Hinterliegergrundstück).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.05.2009
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Dokument-Nr. 7957
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