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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2009
- L 7 AS 525/09 B PKH -
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Streitwert unter 750,- EUR nicht zulässig
Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens liegt unter Rechtsmittelgrenze
Eine eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Streitwert unter 750,- € liegt. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Einem Hartz-IV-Empfänger, der Elektrizitätskosten in Höhe von 295,98 € nicht gezahlt hatte, drohte der Energie-Lieferant an, den Strom abzustellen. Daraufhin beantragte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen
LSG sieht Beschwerde als unzulässig an
Gegen die Versagung der
Entscheidung steht in Bezug zu Urteilen weiterer Gerichte
Das Bayerisch Landessozialgericht hat sich auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, bezogen. Diese stehen im Gegensatz zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS.
In Prozesskostenhilfe-Sachen wird im Falle eines Hauptsache-Streitwerts bis zu 750,00 € damit zu rechnen sein, dass in Nebenverfahren wie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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Dokument-Nr. 8734
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