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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2009
L 7 AS 525/09 B PKH -

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Streitwert unter 750,- EUR nicht zulässig

Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens liegt unter Rechtsmittelgrenze

Eine eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Streitwert unter 750,- € liegt. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Einem Hartz-IV-Empfänger, der Elektrizitätskosten in Höhe von 295,98 € nicht gezahlt hatte, drohte der Energie-Lieferant an, den Strom abzustellen. Daraufhin beantragte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz, die örtliche ARGE zur Übernahme der Stromkosten zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe. Parallel hierzu erwirkte er vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Energie-Lieferanten, der nachfolgend wieder Elektrizität abgab. Das Sozialgericht lehnte deswegen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes ab sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht.

LSG sieht Beschwerde als unzulässig an

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die das Bayerische Landessozialgericht zu befinden hatte. Das Bayerisch Landessozialgericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens mit 295,98 € unter der Rechtsmittelgrenze von 750,00 € gelegen hatte. Entscheidet aber die erste Instanz mit Endgültigkeit, dann gilt das auch für dazugehörige Nebenverfahren wie hier die Prozesskostenhilfe – so die Münchner Richter. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Prozessrechtsnovelle des Jahres 2008 die Sozialgerichtsbarkeit habe entlasten wollen. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeausschluss wegen Unterschreiten der sozialgerichtlichen Berufungssumme entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO habe entfallen sollen.

Entscheidung steht in Bezug zu Urteilen weiterer Gerichte

Das Bayerisch Landessozialgericht hat sich auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, bezogen. Diese stehen im Gegensatz zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS.

In Prozesskostenhilfe-Sachen wird im Falle eines Hauptsache-Streitwerts bis zu 750,00 € damit zu rechnen sein, dass in Nebenverfahren wie der Prozesskostenhilfe, die erste Instanz abschließend entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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Dokument-Nr.: 8734 Dokument-Nr. 8734

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