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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom 28.05.2009
13 ME 76/09 -

OVG Niedersachsen: Anbau von Genmais bleibt verboten

BRD beantragt Ruhensanordnung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hinsichtlich der Maispflanzen der Linie MON 810

In Deutschland bleibt der Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 weiterhin verboten. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Die Maispflanzen der Linie MON 810 produzieren ein Schädlingsgift, das sich gegen die Raupen des "Maiszünslers" richtet. Das Inverkehrbringen und damit der Anbau dieses Maises ist in der Europäischen Union seit 1998 genehmigt. Als sechster EU-Mitgliedstaat hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Ruhen der Genehmigung wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, nach denen ein berechtigter Grund zur Annahme einer Gefährdungslage für die Umwelt besteht, anzuordnen. Auf Weisung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat das in Braunschweig ansässige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Bescheid vom 17. April 2009 ein Anbauverbot für Genmais der Linie MON 810 ausgesprochen und dies mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über mögliche Schäden für "Nichtzielorganismen" begründet.

Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Anbauverbot - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (2 B 111/09) - im Eilverfahren bestätigt, weil die Klage gegen die Ruhensanordnung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Ruhensanordnung nach § 20 Abs. 2 GenTG dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, wobei auch Gesichtspunkte der Gefahrenvorsorge zu berücksichtigen sind. Die herangezogenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen nicht unangreifbar und abgesichert sein, um die Eingriffsschwelle für eine Ruhensanordnung überschreiten zu können. Zudem steht der Exekutive hinsichtlich der Anordnungsvoraussetzungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die relativ geringe Eingriffsschwelle und der Beurteilungsspielraum ergeben sich insbesondere daraus, dass es sich bei dem Ruhen um eine zeitweilig geltende Maßnahme handelt, die in einem weiteren europäisierten Verfahren durch die Europäische Kommission und gegebenenfalls den Rat der Europäischen Union überprüft wird. Eine Überschreitung des behördlichen Beurteilungsspielraums konnte der Senat nicht feststellen. Die Ruhensanordnung stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, weil die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nur von geringem Gewicht sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 28.05.2009

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