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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.09.2010
- C-104/09 -
EuGH: Anspruch eines Vaters auf "Stillurlaub" darf nicht von abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit der Mutter des Kindes abhängig gemacht werden
Nationale Regelung stellt Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts dar
Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter ihres Kindes Anspruch auf so genannten „Stillurlaub“. Die spanische Regelung, wonach ein abhängig beschäftigter Vater diesen Urlaub nur dann anstelle der Mutter seines Kindes in Anspruch nehmen kann, wenn diese abhängig beschäftigt ist, stellt eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das spanische Arbeitnehmerstatut bestimmt, dass Mütter, die abhängig beschäftigt sind, in den ersten neun Monaten nach der Geburt ihres Kindes einen so genannten „Stillurlaub“ nehmen können. Damit ist ein Anspruch auf eine Stunde Arbeitsbefreiung, die sie in zwei Abschnitte aufteilen können, oder auf eine Verkürzung ihrer täglichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde verbunden. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Urlaub sowohl von der
Antrag auf Stillurlaub des Vaters aufgrund selbstständiger Tätigkeit der Mutter abgelehnt
Herr Roca Álvarez ist bei der Sesa Start España ETT SA beschäftigt. Sein Antrag auf Stillurlaub wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die
Vater kann nur bei abhängiger Beschäftigung der Mutter Stillurlaub beantragen
Das als Rechtsmittelgericht angerufene Tribunal Superior de Justicia de Galicia hat festgestellt, dass dieser Urlaub aufgrund der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Rechtsprechung von der biologischen Tatsache des Stillens losgelöst sei. Nachdem er im Jahr 1900 eingeführt worden sei, um der
Nationales Gericht legt EuGH Frage vor, ob Regelung zum Stillurlaub dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zuwiderläuft
In diesem Zusammenhang hat das Gericht den Gerichtshof gefragt, ob der Anspruch auf Stillurlaub nicht sowohl Männern als auch Frauen gewährt werden müsse und ob die Tatsache, dass er abhängig beschäftigten Frauen und den Vätern ihrer
EuGH: Richtlinien stehen nationalen Maßnahme entgegen
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass diese Richtlinien einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, nach der abhängig beschäftigte Mütter einen Stillurlaub beanspruchen können, abhängig beschäftigte Väter hingegen nur dann, wenn auch die
Jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts verboten
Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass dieser Urlaub, der eine Änderung der Arbeitszeit bewirkt, die Arbeitsbedingungen berührt, die in den Richtlinien geregelt sind, nach denen jegliche
Spanische Regelung schafft Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zwischen abhängig beschäftigten Müttern und Vätern
Die Situation von zwei Arbeitnehmern, die
Diskriminierung in keiner Weise gerechtfertigt
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese
Urlaub muss Arbeitnehmern in ihrer Eigenschaft als Eltern des Kindes gewährt werden
Zum einen hat dieser Urlaub nicht zum Ziel, den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau nach der Schwangerschaft oder den Schutz der besonderen Beziehung zwischen
Zum anderen führt eine derartige Regelung nicht zur Beseitigung oder Verringerung etwaiger für Frauen in der sozialen Wirklichkeit bestehender faktischer Ungleichheiten. Sie dient auch nicht dazu, Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn der betreffenden Personen zu verhindern oder auszugleichen.
Maßnahme kann in jeglicher Hinsicht Begünstigung von Frauen bewirken
Zwar kann diese Maßnahme eine Begünstigung von Frauen bewirken, indem sie es abhängig beschäftigten Müttern ermöglicht, ihren Arbeitsplatz beizubehalten und sich zugleich ihrem Kind zu widmen. Diese Wirkung wird dadurch verstärkt, dass der
Selbstständige Mutter wäre ohne Anspruch des Vaters auf Stillurlaub zur Einschränkung der beruflichen Tätigkeit gezwungen
Dagegen ist der Umstand, dass allein die abhängig beschäftigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10338
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