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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2012
- C-286/12 -
Diskriminierung ungarischer Richter durch starke Absenkung des Rentenalters
Beabsichtigte Maßnahme zur Vereinheitlichung des Rentenalters verstößt gegen Verpflichtungen aus EU-Richtlinie
Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Diese Maßnahme steht außer Verhältnis zu den vom ungarischen Gesetzgeber verfolgten Zielen der Vereinheitlichung des Rentenalters im öffentlichen Dienst und der Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur in der Justiz. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
In Ungarn konnten bis zum 31. Dezember 2011
Kommission erhebt Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn wegen Diskriminierung
Da die Kommission der Ansicht war, dass eine so schnelle und radikale Senkung der zwingenden
Gerichtshof gibt Antrag der Kommission statt
Der Gerichtshof hat dem Antrag der Kommission stattgegeben, über diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden; dadurch konnte die Verfahrensdauer auf fünf Monate verkürzt werden.
Gerichtshof verweist auf eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass sich die
Sozialpolitische Ziele können Ausnahme vom Grundsatz des Diskriminierungsverbots darstellen
Allerdings könnten sozialpolitische Ziele, etwa aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters rechtfertigen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die von Ungarn angeführten Ziele – das Erfordernis der Vereinheitlichung des Rentenalters im öffentlichen Dienst und die Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur, die den Zugang junger Juristen zu den betreffenden Berufen erleichtert – sozialpolitischer Art seien.
Unerwartete Senkung der Altersgrenze ohne Berücksichtigung von Übergangsmaßnahmen
Zum Ziel der Vereinheitlichung hebt der Gerichtshof hervor, dass die von den fraglichen Rechtsvorschriften betroffenen Personen vor dem 1. Januar 2012 bis zum Alter von 70 Jahren im Dienst bleiben könnten, was bei ihnen die berechtigte Erwartung wecke, bis zu diesem Alter im Dienst bleiben zu können. Durch die fraglichen Rechtsvorschriften würde aber eine plötzliche und erhebliche Senkung der
Widerspruch zwischen Senkung des Ruhestandsalters und der Erhöhung des allgemeinen Ruhestandsalters
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass ein Widerspruch zwischen der Senkung des Ruhestandsalters um acht Jahre ohne zeitliche Staffelung dieser Änderung und der Erhöhung des allgemeinen Ruhestandsalters um drei Jahre (von 62 auf 65 Jahre) bestehe, die vom Jahr 2014 an über acht Jahre hinweg vorgenommen werden solle. Dieser Widerspruch deute darauf hin, dass die Interessen derjenigen, die von der Absenkung der
Ziel der Vereinheitlichung des Rentenalters im öffentlichen Dienst wird nicht erreicht
Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die starke Senkung des Eintrittsalters in den
Fragliche Regelung dient nicht zur Herstellung einer ausgeglicheneren "Altersstruktur"
Schließlich prüft der Gerichtshof das von Ungarn angeführte Ziel der Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur. Dabei erkennt er zwar an, dass die nationale Regelung kurzfristig den Zugang junger Juristen zu den betreffenden Berufen erleichtern kann, hebt aber hervor, dass die erwarteten, kurzfristig offenkundig positiven Wirkungen die Möglichkeit in Frage stellen könnten, mittel- und langfristig zu einer wirklich ausgeglichenen „Altersstruktur“ zu gelangen. Zwar werde nämlich im Lauf des Jahres 2012 die Erneuerung des Personals der betreffenden Berufe ganz erheblich dadurch beschleunigt, dass acht Altersstufen durch eine einzige (die von 2012) ersetzt werden, doch werde dieser Rotationsrhythmus im Jahr 2013 ebenso radikal gebremst, wenn nur eine Altersstufe ersetzt werden müsse. Zudem werde dieser Rhythmus nach und nach in dem Maße langsamer, in dem die
Ungarn verstößt gegen Verpflichtungen aus Richtlinie
Da die nationale Regelung eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Auch GmbH-Geschäftsführer kann sich bei Altersdiskriminierung auf Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz berufen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: II ZR 163/10]) - Stufenaufstieg nach Lebensalter verstößt gegen Verbot der Altersdiskriminierung
(Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 5 A 349/09 HAL u.a.]) - OVG Rheinland-Pfalz: Höchstaltersgrenze für Verbeamtung rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 2 A 11385/10.OVG, 2 A 10059/11.OVG, 2 A 10068/11.OVG, 2 A 10139/11.OVG und 2 A 10140/11.OVG])
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Dokument-Nr. 14557
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