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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.07.2014
- C-338/13 -
Österreich darf bei Drittstaatsangehörigen Zusammenführung von Ehegatten von der Vollendung des 21. Lebensjahres abhängig machen
In nationaler Regelung vorgesehenes Mindestalter von 21 Jahren bei Antragstellung steht EU-Richtlinie nicht entgegen
Bei Drittstaatsangehörigen kann die Zusammenführung von Ehegatten davon abhängig gemacht werden, dass beide zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über die Familienzusammenführung* bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den EU-Richtlinien
In Österreich müssen
EuGH: Richtlinie steht nationalen Regelung nicht entgegen
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach
Durch nationale Regelung wird Familienzusammenführung weder verhindert noch übermäßig erschwert
Eine solche Regelung geht nicht über den Gestaltungsspielraum hinaus, den die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des Mindestalters besitzen. Nach den Ausführungen des Gerichtshofs entspricht dieses
Regelung steht mit Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit im Einklang
Eine solche Regelung steht auch mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit im Einklang. Sie ermöglicht es nämlich, die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg eines Antrags in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen (wie die Dauer der Bearbeitung des Antrags).
Erläuterungen
* - Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).
** - Nach der Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf die Familienzusammenführung ebenso zu behandeln wie Ehepartner (Art. 4 Abs. 3).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Nachzugsanspruch der Eltern eines minderjährigen Flüchtlings besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.12]) - Nachweis über Deutschkenntnisse bei Ehegattennachzug von türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen das Unionsrecht
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014
[Aktenzeichen: C-138/13]) - BVerwG: Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2010
[Aktenzeichen: 1 C 20.09/ 1 C 21.09])
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Dokument-Nr. 18509
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