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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.07.2014
- C-352/13, C-363/13 und C-407/13 -
Italienische Rechtsvorschriften zur mehrfachen Befristung von Arbeitsverträgen für Seeleute mit dem EU-Recht vereinbar
Festgelegte Sanktion im Fall des missbräuchlichen Handelns genügen Anforderungen an Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die italienischen Rechtsvorschriften für die Befristung von Arbeitsverträge von Seeleuten den Grundsätzen des Unionsrechts genügen, indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge festlegen und eine Sanktion im Fall der missbräuchlichen Verwendung solcher Verträge vorsehen. Die nationalen Gerichte müssen jeden Einzelfall prüfen, um sich zu vergewissern, dass solche Verträge von den Arbeitgebern nicht missbräuchlich verwendet werden.
In
Sachverhalt
Herr Maurizio Fiamingo, Herr Leonardo Zappalà, Herr Francesco Rotondo und die anderen Kläger des Ausgangsverfahrens sind im Seemannsregister eingetragene Seeleute. Nach dem Jahr 2001 wurden sie von Rete Ferroviaria Italiana (RFI) auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge angeheuert, die für eine oder mehrere Reisen und für höchstens 78 Tage geschlossen wurden. Die betreffenden Seeleute gingen auf Fähren an Bord, um Fahrten zwischen Sizilien und Kalabrien (Messina/Villa San Giovanni, Messina/Reggio Calabria) durchzuführen. Sie arbeiteten mindestens ein Jahr lang für RFI, wobei zwischen zwei Verträgen jedesmal ein Zeitraum von weniger als 60 Tagen lag.
Kläger halten Kündigung ihrer Arbeitsverträge für rechtswidrig
Da sie der Ansicht waren, dass ihre Arbeitsverträge rechtswidrig gekündigt worden seien, klagten die genannten Seeleute vor einem italienischen Gericht auf Nichtigerklärung der Verträge und auf deren Umwandlung in ein unbefristetes
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Zulässigkeit der nationalen Rechtsvorschriften
Die letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Corte di cassazione (Italien) fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die
Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung betrifft sämtliche "befristet beschäftigten Arbeitnehmer"
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass der Anwendungsbereich der
Seeleute fallen in Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Arbeitnehmer wie die im Ausgangsverfahren (d. h. Arbeitnehmer, die als Seeleute auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt sind und auf Fähren eine Fahrt zwischen zwei in demselben Mitgliedstaat gelegenen Häfen durchführen) in den Anwendungsbereich der
Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 nicht auf Kläger anwendbar
Der Gerichtshof ergänzt, dass die Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006, das sich im Anhang der Richtlinie über die Arbeit zur See** befindet, nicht auf Seeleute anwendbar ist, die auf Schiffen beschäftigt sind, die (wie im vorliegenden Fall) ausschließlich auf Binnengewässern verkehren. Das Seearbeitsübereinkommen 2006 enthält genauso wie die anderen Bestimmungen der Union über den Seeverkehr keine Vorschriften, die dazu bestimmt sind, die Anwendung des Verbots der Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern sicherzustellen oder die Missbräuche, die sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ergeben, zu verhindern. Daraus folgt, dass für Seeleute jede andere Bestimmung, die spezieller ist oder ein höheres Schutzniveau bietet, Anwendung findet. Das ist bei der
Angabe der Dauer des Vertrags in ohne Endzeitpunkt nicht zu beanstanden
Außerdem erklärt der Gerichtshof, dass die
Pflicht zur Angabe von Gründen oder Dauer der Befristung soll rechtsmissbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge verhindern
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass sich die
Nationale Rechtsvorschriften haben sowohl präventive als auch sanktionierende Maßnahmen bei missbräuchlichen Befristungen
Die nationalen Behörden müssen daher verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Maßnahmen erlassen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der
Nationale Gerichte müssen Umstände des Einzelfalls prüfen
Wenn sie dazu aufgerufen sind, über aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu entscheiden, müssen die nationalen Gerichte die Umstände des Einzelfalls prüfen und dabei die Zahl der aufeinanderfolgenden Verträge berücksichtigen, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, damit ausgeschlossen wird, dass Arbeitgeber
Erläuterungen
* - Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
** - Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124, S. 30). Diese Richtlinie setzt die Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 um.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Sachgrundlose Befristung auch bei länger als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 6 Sa 28/13]) - EuGH erklärt mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen für zulässig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.01.2012
[Aktenzeichen: C-586/10])
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Dokument-Nr. 18445
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