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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.11.2012
- C-40/11 -
Drittstaatsangehöriger kann Aufenthaltsrecht nicht auf das Unionsrecht stützen
Japanischer Staatsangehöriger kann sich bei der Aufenthaltsfrage nicht auf die Unionsbürgerschaft seiner Tochter und Ehefrau berufen
Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner Tochter und seiner Ehefrau aufhält, während diese sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, kann sich nicht auf deren Unionsbürgerschaft berufen, um sein Aufenthaltsrecht auf das Unionsrecht zu stützen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
In dem zugrunde liegenden Fall ist Herr Iida, ein japanischer Staatsangehöriger, seit 1998 mit einer Deutschen verheiratet und lebt seit 2005 in Ulm (Deutschland), wo er einer festen Beschäftigung nachgeht. Ihre
Verwaltungsgerichtshof bittet Gerichtshof um Klärung der Sachlage
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fragt den Gerichtshof, ob das
Wirtschaftliche Verhältnisse sprechen für Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass Herrn Iida auf Antrag und unabhängig von seiner familiären Situation grundsätzlich die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109 über
Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers setzt Unterhaltszahlung der Tochter an den Vater voraus
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass Herr Iida kein
Herr lida kann als Familienangehöriger der Ehefrau angesehen werden
Im Übrigen könne Herr Iida zwar als Familienangehöriger seiner
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass Herr Iida ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland kann auf anderer Rechtsgrundlage erteilt werden
Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich Herr Iida stets im Einklang mit dem nationalen Recht in Deutschland aufgehalten habe, ohne dass das Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts seine
Charta der Grundrechte der EU nicht anwendbar
Herr Iida könne sich schließlich auch nicht auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, die ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und bestimmte Rechte des Kindes vorsehe. Da Herr Iida nämlich nicht die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfülle und kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011
[Aktenzeichen: 11 S 1069/10]
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Dokument-Nr. 14572
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