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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012
- 6 K 6/12 -
Eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten entsteht nur nach dreijährigem Bestand der Ehe
Vor dem 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung, die Bestehen einer Ehe seit nur mindestens zwei Jahren vorsieht, nicht mehr anwendbar
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten entsteht nach einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nur nach dreijährigem Bestand der Ehe im Bundesgebiet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina (Antragstellerin zu 1) im September 2008 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen und lebt seit November 2008 zusammen mit zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Die Stadt Rastatt hat die Anträge der Antragstellerin und ihrer minderjährigen Tochter (Antragstellerin zu 2) auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse unter Verweis auf die zwischenzeitlich nicht mehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht. Die Antragstellerinnen haben im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. geltend gemacht, die Antragstellerin zu 1 habe aufgrund der Dauer ihrer Ehe im Bundesgebiet nach der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Gesetzeslage ein eigenständiges
Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse wegen nicht mehr bestehender Ehe
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht gefolgt. Sie führt in den Entscheidungsgründen ihres Beschlusses aus: Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten die Antragstellerinnen voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Einen solchen Anspruch könne die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich nicht auf ihre Ehe stützen. Dies setze voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit noch bestehe oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werde. Nach Aktenlage habe die eheliche Lebensgemeinschaft hier seit Juli 2011 nicht mehr bestanden.
Gemäß gesetzlicher Neuregelung muss eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig bestanden haben
Die Antragstellerin zu 1 habe auch kein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges
Umstände der Ausreisepflicht trifft Antragsteller nicht ungleich härter als andere Ausländer in vergleichbarer Situation
Im Fall der Antragstellerin zu 1 lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, um von dem grundsätzlich erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen. Dies erfordere eine besondere Härte, die nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere dann gegeben sei, wenn dem
Aufenthaltsrecht der Tochter abhängig vom Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis der Mutter
Auch der Antragstellerin zu 2 dürfte aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der aktuellen Fassung:
(1) Die
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der vor dem 01.07.2011 gültigen Fassung:
(1) Die
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
- BVerwG: Niederlassungserlaubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern möglich
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 12.10]) - BVerwG: Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2010
[Aktenzeichen: 1 C 20.09/ 1 C 21.09])
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Dokument-Nr. 12910
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