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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2011
- C-442/09 -
EuGH: Mit Genmais-Pollen verunreinigter Honig darf nur mit Genehmigung in den Verkehr gebracht werden
Pollen stellen nur bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und Unfähigkeit zur Übertragung genetischen Materials keinen GVO mehr dar
Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die genetisch veränderte Pollen enthalten, dürfen als Produkte nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil bekannt gegeben.
Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO)* sieht vor, dass diese nur nach einer
1998 Genehmigung für Genmais
Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.
Kläger produziert Honig in unmittelbarer Nähe zum angebauten Genmais
In einem Rechtsstreit stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke
Honig wegen Genmaisspuren nicht mehr verkehrsfähig
Herr Bablok ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen.
VGH legt Frage wegen Genehmigung dem EuGH vor
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dargelegt, dass der streitige
Pollen nur GVO, wenn Organismus sich vermehren kann
In seinem Urteil legt der Gerichtshof zunächst dar, dass der fragliche
Honig muss vor Inverkehrbringen Zulassungsregelung unterworfen werden
Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Stoff wie der
Der Gerichtshof führt sodann aus, dass Produkte wie
Zufällig oder absichtlich - für Zulassungsregelung irrelevant
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der
Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.
Erläuterungen
* - Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, S. 24) geänderten Fassung.
** - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12238
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