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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005
12 K 459/00 -

Männer-Striptease-Show keine Theatervorführung nach dem Umsatzsteuergesetz

Eine Männer-Striptease-Show ist keine Theatervorführung nach dem Umsatzsteuergesetz. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2005.

Die Klägerin veranstaltete unter dem Motto „Erotik und Esprit“ Bühnenshows mit männlichen Strippern und einem Moderator. Nach dem Showprogramm stellen diese in mehreren Szenen - entsprechend kostümiert - jeweils einen „dramatischen Höhepunkt aus einem Theaterstück, einer Ballettaufführung oder einer Musicalinszenierung“ dar, in dessen Verlauf sie sich - teilweise - entkleiden. Zu diesen Striptease-Shows sind ausschließlich Frauen zugelassen. Die Klägerin begehrte, diese Show umsatzsteuerlich als Theatervorführung ermäßigt zu besteuern (7 %).

Das Gericht folgte dem nicht und hielt eine Besteuerung nach dem Regelsatz (16 %) für zutreffend. Man könne hier nicht von einer Theatervorführung sprechen. Das Theater diene der künstlerischen Vor- und Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens durch Worte und/oder Gebärden von Figuren. Zu Theatervorführungen zählten daher neben Aufführungen von Theaterstücken, Opern, Operetten, Musicals auch Darbietungen der Pantomime und Tanz- sowie Kleinkunst bis hin zu den Puppenspielen. Unabhängig von einem bestimmten ästhetischen, sittlichen oder inhaltlichen Anspruch seien diese Voraussetzungen bei den männlichen Striptease-Shows nicht erfüllt. Im Vordergrund dieser Darbietungen lägen aus-schließlich die aufreizende Zurschaustellung des (fast) gänzlich nackten männlichen Körpers, dessen ästhetisch körperliche Wirkung sowie körperliche Ausstrahlungskraft. Die Choreogra-phie, Tanz-, Gesangseinlagen, Musik sowie die szenische Darstellung dienten lediglich als äußerer Rahmen bzw. als Beiwerk für den letztlich stattfindenden Entkleidungsvorgang. Daneben spielten die künstlerischen Fähigkeiten keine Rolle. Bei den Veranstaltungen handle es sich um eine moderne Art der Striptease-Darbietung mit Geschlechts eingrenzender bzw. - ausgrenzender Wirkung. Nach den Programmheften und den Werbeslogans werde gerade hierauf ausschließlich Wert gelegt. Tänzerische und gesangliche Darstellungen, Choreographie, Kostümierungen, Musik und Lichteffekte dienten allein dazu, die erotisierende Wirkung der Entkleidungsszenen zu verstärken. Eine Verletzung des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes verneinte das Gericht ebenso wie einen Verstoß gegen EU-Recht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2005 des FG Baden-Württemberg vom 17.02.2005

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