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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.2014
- 2 K 257/13 -
Spielvergnügungssteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig
Spielvergnügungssteuer darf parallel zur Umsatzsteuer erhoben werden
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass für Geldspielgeräte parallel zur Umsatzsteuer auch eine Spielvergnügungssteuer erhoben werden darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend "Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten" aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spielvergnügungsteuer dürfe aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich zur
Hamburgisches Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24.10.2013, C-440/12) sei geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der
"Erdrosselnde" Wirkung durch Steuer nicht erkennbar
Die Spielvergnügungsteuer sei eine "örtliche Aufwandsteuer", für die nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Es werde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landesgesetzgeber die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
- Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig
(Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15.07.2014
[Aktenzeichen: 3 K 207/13]) - Spielgerätebetreiber muss Nachweis für Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung durch hohe Vergnügungssteuer erbringen können
(Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: 5 K 1409/10 und 5 K 2242/11])
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Dokument-Nr. 18938
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