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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.07.2011
- 4 K 3139/09 -
Hessisches FG: Gebührenreglung für so genannte verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß
Gesetzliche Regelung gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung mit Grundgesetz vereinbar
Ein Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine
Aktiengesellschaft hält zusätzliche Bezahlung der Finanzbehörden für anfallende Aufgaben im Rahmen der täglichen Arbeit für unangemessen
Nach Ansicht der
Finanzgericht verneint Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz sowie Verstoß gegen das so genannte Übermaßverbot
Das sah das Hessische Finanzgericht anders und urteilte, dass der angefochtene Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung entspreche. Das
Hintergrund:
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2011
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
- BFH: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2011
[Aktenzeichen: I R 61/10 und I B 136/10 (Beschluss)]) - Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft des Finanzamts ist verfassungsgemäß
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008
[Aktenzeichen: 1 K 46/07])
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Dokument-Nr. 12261
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