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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16.05.2017
4 K 41/16 -

Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studiums

Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten nur bei ausreichendem Veranlassungs­zusammenhang möglich

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungs­zusammenhang besteht.

Der im Jahr 1943 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis Ende Oktober 2006 als Arzt erwerbstätig und erhielt sodann Altersruhegeld. Mit dem Eintritt in den Ruhe stand begann der Kläger ein Studium der Theaterwissenschaften an der Universität X. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Studienergebnisse des Klägers waren sehr gut.

FG lehnt Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten oder Sonderausgaben ab

Dennoch erkannte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Kosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben an. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallwürdigung lehnte es den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre ab, wobei es u.a. abstellte auf die erheblichen privaten Interessen des Klägers und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften, auf die nur vagen Aussagen des Klägers zur angestrebten Tätigkeit, auf die seit Jahren bestehenden Affinität des Klägers und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem (Theater-)Angebot, auf die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und auf die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 24938 Dokument-Nr. 24938

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