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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.02.2019
- 2 K 750/17 E -
Prozess für Umgangs- und Namensrecht eines Kindes führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nur bei Gefährdung der materiellen Lebensgrundlagen möglich
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf den Sohn. Hierbei ging es zum einen um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die nach Auffassung der Klägerin ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt sei. Zum anderen wollte die Klägerin dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen. Da der Vater den Sohn im Jahr 2015 in die Niederlande verbracht habe, hätten sich die Rechtsstreitigkeiten zwischenzeitlich dorthin verlagert.
Finanzamt lehnt Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ab
Die Klägerin beantragte den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländischen Kanzlei in Höhe von ca. 3.800 Euro als außergewöhnliche Belastungen und führte hierzu aus, dass ihre seelische und finanzielle Belastung inzwischen so hoch sei, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da die Klägerin eine konkrete Gefährdung ihrer Existenzgrundlage nicht nachgewiesen habe.
Abzug außergewöhnlicher Belastungen nur bei Gefahr des Verlusts der materiellen Lebensgrundlage
Auch die Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster erfolglos. Dem Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen stehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen, wonach nur solche
Existenzgrundlage im immateriellen Sinne ebenfalls nicht bedroht
Selbst wenn man (wie das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 13. März 2018 13 K 3024/17) den Begriff der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne verstünde, so dass auch soziale Bedürfnisse wie die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind darunter fielen, käme ein Abzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)
- Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2015
[Aktenzeichen: 12 K 3703/13 G]) - Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013
[Aktenzeichen: 11 K 3540/12 E]) - Kein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: IX R 5/12])
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Dokument-Nr. 27200
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