Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2015
- 4 K 3395/13 E -
Betriebsprüfer hat regelmäßige Arbeitsstätte im Finanzamt
Arbeitsplatz im Finanzamt kommt gegenüber anderen Tätigkeitsorten herausragende Stellung zu
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Amtsbetriebsprüfer, der ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit in seinem Büro im Finanzamt ausgeübt, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Betriebsprüfer beim beklagten
Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebsprüfers liegt im Finanzamt
Dies sah das Finanzgericht Münster jedoch anders und wies die Klage ab. Ein höherer Fahrtkostenabzug sowie eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger im
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungspauschale daher nicht anwendbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014
[Aktenzeichen: 2 K 278/14 Kg]) - Regelmäßige Arbeitsstätte besteht auch in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: VI R 21/14])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21307
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21307
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.