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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.12.2018
- 5 K 2031/18 E -
Kosten eines Jagdscheins können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden
Erwerb eines Jagdscheins keine unmittelbare Voraussetzung für Berufsausübung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine angestellte Landschaftsökologin die Aufwendungen für eine Jägerprüfung nicht steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Landschaftsökologin tätig. Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als
Klägerin verweist auf Notwendigkeit der Jägerprüfung für ihren Beruf
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der
Aufwendungen für Jägerprüfung waren nicht beruflich veranlasst
Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe. Eine Berücksichtigung als vorweggenommene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27065
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