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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.05.2018
- T-429/13, T-451/13, T-584/13 -
Beschränkungen für Insektizide wegen Gefährdung von Bienen rechtmäßig
Studien rechtfertigen Beschränkungen
Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Beschränkungen, die 2013 auf EU-Ebene für die Insektizide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid wegen der von diesen ausgehenden Gefahren für Bienen eingeführt wurden, rechtmäßig sind. Dagegen gab das Gericht der Klage von BASF weitgehend statt und erklärt die Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung des Pestizids Fipronil für nichtig, da sie ohne vorherige Folgenabschätzung ergangen waren.
Nach dem Verlust von Bienenvölkern aufgrund mehrerer Fälle unsachgemäßer Verwendung von Pestiziden beschloss die Kommission im Jahr 2012, die Zulassungen zu überprüfen, die auf Unionsebene für die (zur Gruppe der Neonicotinoide zählenden) Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid und den (zur Gruppe der Phenylpyrazole zählenden) Wirkstoff Fipronil erteilt worden waren. Insbesondere ersuchte sie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die von diesen Stoffen für die Gesundheit von
Kommission erlässt Verbote für Insektizide
Aufgrund der von der EFSA festgestellten Gefahren erließ die Kommission am 24. Mai 2013 die Durchführungsverordnung Nr. 485/2013*, die ab dem 26. Mai 2013 für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid das Verbot
- aller nicht gewerblichen Anwendungen im Innen und Außenbereich;
- aller Verwendungen für die Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung für folgende Getreidearten, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät werden: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
- aller Blattbehandlungen für folgende Getreidearten: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
- aller Anwendungen zur Saatgutbehandlung, Bodenbehandlung oder Blattbehandlung für rund hundert Kulturen, u.a. Raps, Soja, Sonnenblume und Mais, außer bei Anwendung in Gewächshäusern und außer zur Blattbehandlung nach der Blüte,
vorsieht.
Diese Durchführungsverordnung verbietet ab dem 1. Dezember 2013 auch die Verwendung und das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Kulturpflanzen (u.a. Sommergetreide, Raps, Soja, Sonnenblume und Mais), das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist, außer Saatgut, das in Gewächshäusern verwendet wird.
Kommission erlässt Durchführungsverordnung über Fipronil
Darüber hinaus erließ die Kommission am 14. August 2013 die Durchführungsverordnung Nr. 781/2013** über Fipronil.
Diese Durchführungsverordnung
- beschränkt ab dem 16. August 2013 die Verwendung von Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden sollen, und
- verbietet ab dem 1. März 2014 die Verwendung und das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, mit Ausnahme von Saatgut für Kulturpflanzen, die in Gewächshäusern verwendet werden sollen, und für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden sollen.
Durchführungsverordnungen verpflichten Mitgliedstaaten zur Änderung oder Widerruf zugelassener Pflanzenschutzmittel
Darüber hinaus verpflichten diese beiden Durchführungsverordnungen die Mitgliedstaaten, geltende Zulassungen für
Konzerne erheben Klage auf Nichtigerklärung der Verbote und Beschränkungen
Der Bayer-Konzern, der in der Union Imidacloprid und Clothianidin herstellt und vertreibt, der Syngenta-Konzern, der Thiamethoxam (sowie behandeltes Saatgut) herstellt und vertreibt, und der BASF-Konzern, der Fipronil herstellt und vertreibt, haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Verbote und Beschränkungen erhoben. Syngenta hat zudem Schadensersatz in Höhe von mindestens 367,9 Millionen Euro beantragt.
Bienen dürfen fraglichen Wirkstoffen nur "in vernachlässigbarer Weise" ausgesetzt werden
Mit einem seiner Urteile weist das Gericht die Klagen von Bayer und Syngenta, die die Neonicotinoide Clothianidin, Thiamethox am und Imidacloprid betreffen, in vollem Umfang ab. Das Gericht stellt insoweit fest, dass mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/2009*** am 14. Juni 2011 die Anforderungen in Bezug auf das Fehlen unannehmbarer Auswirkungen auf
Angesichts des Vorliegens neuer Studien****, deren Ergebnisse gegenüber dem bei der vorangehenden Beurteilung vorhandenen Wissensstand Bedenken hinsichtlich der Frage aufwarfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, konnte die Kommission nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon ausgehen, dass die Zulassung der fraglichen Wirkstoffe zu überprüfen sei.
Darüber hinaus war die Frist von etwa acht Monaten, über die die EFSA vorliegend für die neue Risikobeurteilung verfügte, weder ausnehmend kurz noch ungewöhnlich.
Fragliche Wirkstoffe entsprechen nicht mehr Zulassungskriterien
Was die im Jahr 2013 beschränkten oder verbotenen Verwendungen betrifft, entscheidet das Gericht, dass die Kommission darlegen konnte, dass in Anbetracht der erheblichen Verschärfung der Anforderungen daran, dass keine unannehmbaren Auswirkungen der Wirkstoffe auf die
Verbot zum Inverkehrbringen des Saatguts einzige praktische Möglichkeit zur Beschränkung der Zulassungen fraglicher Wirkstoffe
Was das Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens behandelten Saatguts betrifft, stellt das Gericht fest, dass nur mit diesem Verbot die praktische Wirksamkeit der
Durchführungsverordnung in Bezug auf Fipronil nichtig
In Bezug auf Fipronil erklärt das Gericht mit seinem weiteren Urteil von die Durchführungsverordnung Nr. 781/2013 für nichtig, soweit diese erstens ab dem 16. August 2013 die Verwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden, beschränkt und zweitens die Mitgliedstaaten verpflichtet, geltende Zulassungen für Fipronil enthaltende
Die Kommission hat diese Beschränkungen nämlich erlassen, ohne zuvor die Folgen ihres Handelns nach Maßgabe der möglichen Folgen ihrer Untätigkeit für die verschiedenen beteiligten Interessen abgeschätzt zu haben. Indem sie auf eine solche Folgenabschätzung verzichtet hat, hat sie gegen den Vorsorgegrundsatz verstoßen.
Klage gegen Verbot zur Verwendung von mit Fipronil behandeltem Saatgut erfolglos
Was dagegen das Verbot betrifft, ab dem 1. März 2014 mit Fipronil enthalten den Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut zu verwenden und in Verkehr zu bringen, weist das Gericht die Klage von BASF ab. Da dieser Konzern mit diesen Stoffen behandeltes Saatgut nämlich nicht selbst vertreibt, betrifft ihn das Verbot nicht unmittelbar, so dass der Antrag auf dessen Nichtigerklärung unzulässig ist.
Erläuterungen
* - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. 2013, L 139, S. 12).
** - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 781/2013 der Kommission vom 13. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fipronil und zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die diesen Wirkstoff enthalten (ABl. 013, L 219, S. 22).
*** - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
**** - Nach Auffassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sind 84 % der 264 Kulturarten in Europa von Bestäubern, u.a. den Bienen , abhängig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25922
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