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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 17.06.2013
- 3 U 36/11 -
Anspruch auf Entschädigung bei Störung eines Restaurantbetriebs durch private Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück
Höhe der Entschädigung richtet sich nach Ertragsverlust
Wird durch Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück der Betrieb eines Restaurants gestört, so kann dem Restaurantbetreiber ein Anspruch auf Entschädigung zustehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach dem Ertragsverlust. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Dem Restaurantbetreiber habe kein Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden. Denn die für eine Großstadt im Bereich des Üblichen vorgenommenen
Anspruch auf Entschädigung bestand
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Restaurantbetreibers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf
Grundsätzlich kein Vertrauen auf Unveränderbarkeit der Verkehrsverhältnisse
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf besteht, dass sich Verkehrsverhältnisse durch Straßenbau und Straßenveränderungen nicht verändern. Die Einwirkungen auf den
Höhe der Entschädigung bemaß sich nach Ertragsverlust
Die Höhe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bremen, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 1 O 1638/09]
- Keine Entschädigung für eventuelle Gewinneinbußen bei Bau einer Ortsumgehung
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2006
[Aktenzeichen: 7 KS 61/03, 7 KS 63 und 7 KS 64/03]) - OLG Braunschweig: Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen Imbissbetrieb nicht zur Kürzung der Miete
(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18.10.2011
[Aktenzeichen: 1 U 68/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 428 IMR 2013, 428 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1218 MDR 2013, 1218
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Dokument-Nr. 17038
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