Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.12.2006
- L 3 U 139/05 -
Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente – Unfallschutz besteht nach Betriebsfeier nur bei direkter Heimfahrt ohne Umweg
Umweg von mehr als 20 km stellt keinen versicherten Arbeitsweg dar
Kommt es auf der Heimfahrt nach einer Betriebsfeier zu einem tödlichen Unfall, besteht für den Ehepartner des Verunglückten nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Fahrer sich auf direktem Weg nach Hause begeben hatte und keinen Umweg fuhr. Das entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter in der Nacht nach einer
Zurückgelegte Umweg nicht geringfügig
Die dagegen gerichtete Klage der Witwe blieb vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII), da es nicht erwiesen sei, dass der Versicherte einen Wegeunfall erlitten habe. Der vom Ehemann zurückgelegte Umweg sei nicht geringfügig. Denn dieser Weg sei doppelt so lang gewesen wie der direkte Weg von der
Ehemann befand sich auf unversicherten Umweg
Die vom Ehemann gewählte Strecke von der Feier bis nach Hause betrug 38 km gegenüber 15 km für die kürzeste Verbindung. Die zeitliche Vorgabe von 18 Minuten für die kürzeste Fahrstrecke erhöhte sich auf 33 Minuten, so dass das Gericht davon auszugehen hatte, dass der Ehemann sich auf einem erheblichen und damit unversicherten Umweg befand, als er tödlich verunglückte.
Von irrtümlichem Verfahren ist nicht auszugehen
Da keine besonderen betrieblichen Gründe bekannt seien, die einen solchen erheblichen Umweg rechtfertigen könnten, käme gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nur in Betracht, wenn der Ehemann sich tatsächlich auf dem Heimweg verirrt hätte, wie die Klägerin vortrug. Gegen ein solches irrtümliches Verfahren auf dem Rückweg spräche jedoch, dass der Ehemann dieselbe Strecke nur wenige Stunden zuvor auf der Hinfahrt mit dem eigenen Pkw zurückgelegt habe.
Witwe steht keine gesetzliche Hinterbliebenenrente zu
Das Landessozialgericht konnte letztlich ebenso wenig wie das Sozialgericht Gründe erkennen, aufgrund derer der Klägerin die gesetzliche Hinterbliebenenrente zuzuerkennen wäre.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
- Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2005
[Aktenzeichen: S 8/18 U 2065/02]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10676
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10676
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.