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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.12.2006
L 3 U 139/05 -

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente – Unfallschutz besteht nach Betriebsfeier nur bei direkter Heimfahrt ohne Umweg

Umweg von mehr als 20 km stellt keinen versicherten Arbeitsweg dar

Kommt es auf der Heimfahrt nach einer Betriebsfeier zu einem tödlichen Unfall, besteht für den Ehepartner des Verunglückten nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Fahrer sich auf direktem Weg nach Hause begeben hatte und keinen Umweg fuhr. Das entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter in der Nacht nach einer Betriebsfeier auf dem Nachhauseweg mit seinem Auto an einer Autobahnausfahrt tödlich verunglückt. Bei späteren Untersuchungen stellte sich heraus, dass der Mann alkoholisiert und mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Zudem wollte er vermutlich einer Polizeikontrolle entgehen und hatte daher einen Umweg von mehr als 20km nach Hause gewählt. Die Berufsgenossenschaft lehnte daraufhin die Zahlung von Hinterbliebenenrente ab, da sie in dem Umweg keinen versicherten Arbeitsweg sah.

Zurückgelegte Umweg nicht geringfügig

Die dagegen gerichtete Klage der Witwe blieb vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII), da es nicht erwiesen sei, dass der Versicherte einen Wegeunfall erlitten habe. Der vom Ehemann zurückgelegte Umweg sei nicht geringfügig. Denn dieser Weg sei doppelt so lang gewesen wie der direkte Weg von der Betriebsfeier zu seinem Wohnort. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der ortskundige Ehemann sich verfahren habe.

Ehemann befand sich auf unversicherten Umweg

Die vom Ehemann gewählte Strecke von der Feier bis nach Hause betrug 38 km gegenüber 15 km für die kürzeste Verbindung. Die zeitliche Vorgabe von 18 Minuten für die kürzeste Fahrstrecke erhöhte sich auf 33 Minuten, so dass das Gericht davon auszugehen hatte, dass der Ehemann sich auf einem erheblichen und damit unversicherten Umweg befand, als er tödlich verunglückte.

Von irrtümlichem Verfahren ist nicht auszugehen

Da keine besonderen betrieblichen Gründe bekannt seien, die einen solchen erheblichen Umweg rechtfertigen könnten, käme gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nur in Betracht, wenn der Ehemann sich tatsächlich auf dem Heimweg verirrt hätte, wie die Klägerin vortrug. Gegen ein solches irrtümliches Verfahren auf dem Rückweg spräche jedoch, dass der Ehemann dieselbe Strecke nur wenige Stunden zuvor auf der Hinfahrt mit dem eigenen Pkw zurückgelegt habe.

Witwe steht keine gesetzliche Hinterbliebenenrente zu

Das Landessozialgericht konnte letztlich ebenso wenig wie das Sozialgericht Gründe erkennen, aufgrund derer der Klägerin die gesetzliche Hinterbliebenenrente zuzuerkennen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2010
Quelle: ra-online (ac)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2005
    [Aktenzeichen: S 8/18 U 2065/02]

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