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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 16.10.2009
- S 1 U 85/08 -
SG Gießen: Arbeitsunfall kann auch bei Autounfall unter Alkoholeinfluss vorliegen
Erhöhte Blutalkoholkonzentration berechtigt Berufsgenossenschaft nicht zur Leistungsverweigerung
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich und ist dabei Alkohol im Spiel, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen. Die Berufsgenossenschaft ist dann zur Zahlung von Hinterbliebenenrente verpflichtet. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte die Berufsgenossenschaft einer Witwe und ihren beiden minderjährigen Kindern die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Ihr Mann war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause tödlich verunglückt. Er war mit seinem 10 Jahre alten 3er BMW, der keine technischen Mängel aufwies, aber über kein ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) verfügte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur bei trockener Fahrbahn und Tageslicht kollidiert. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er mit seinem Fahrzeug gerade auf der Höhe eines Wohnmobils war, bremste er nach Zeugenaussagen so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der
Berufsgenossenschaft lehnt Zahlung von Hinterbliebenenrente unter Hinweis auf Alkoholgenuss des Unfallopfers ab
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und dem
Alkoholgenuss müsste auch andere alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigen
Die Richter des Sozialgerichts sahen dies anders und gaben der Klage statt.
Bei einer relativen
Alkohol als einzige Unfallursache nicht nachweisbar
Dass der Unfallfahrer hier zu schnell gefahren sei, reiche für sich nicht aus, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 20 km/h vielfach auch bei nüchternen Fahrern beobachtet werden könne. Für die plötzliche Blockierbremsung kämen hier ebenso andere Ursachen in Betracht wie z.B. die Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen und ein mögliches Verschätzen der Überholmöglichkeit. Da auch von dem Gericht als Zeugen vernommene Arbeitskollegen des Unfallopfers 10 bis 15 Minuten vor dem tödlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2010
Quelle: ra-online, SG Gießen
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Dokument-Nr. 9183
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