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Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.12.2011
- 5 U 144/10 -
Impressumspflicht: Fehlende Angabe des Handelsregisters, der Registernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellt keinen Bagatellverstoß dar
Spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen liegt vor
Fehlen im Impressum eines Internethändlers Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so stellt dies kein Bagatellverstoß vor. Eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen liegt vor. Ein Recht zur Abmahnung besteht daher. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mahnte ein Mitbewerber einen Autohändler ab, weil dieser es unterließ auf seiner Internetpräsenz Angaben zum
Mitbewerber stand Anspruch auf Abmahnkosten zu
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Er habe einen Anspruch auf Erstattung der
Unlautere geschäftliche Handlung lag vor
Ein Anspruch auf Unterlassung habe dem Mitbewerber zugestanden, da der Autohändler durch das Weglassen der Angaben zum
Spürbare Beeinträchtigung lag vor
Das Kammergericht folgte weiterhin nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 240 MMR 2012, 240
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Dokument-Nr. 15625
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