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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2010
- 103 O 34/10 -
Impressumspflicht: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des Handelsregisters, der Registernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Recht zur Abmahnung besteht wegen mangelnder spürbarer Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen nicht
Wird im Impressum weder das Handelsregister noch die Registernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben, so ist darin kein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Die Verbraucherinteressen werden nicht spürbar beeinträchtigt. Ein Recht zur Abmahnung besteht für einen Mitbewerber daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein über das
Anspruch auf Abmahnkosten bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mitbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Ersatz der
Abmahnung war nicht berechtigt
Ein Recht zur
Spürbare Beeinträchtigung lag nicht vor
Nach Auffassung des Gerichts seien die fehlenden Angaben nicht geeignet gewesen, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn es sei zum einen zu beachten, dass der Sinn und Zweck des § 5 TMG darin liege, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu seien aber die fehlenden Angaben nicht notwendig gewesen. Zum anderen seien die Angaben für die Entscheidung, ob die Verbraucher mit dem Autohändler in geschäftlichen Kontakt treten wollen, unerheblich gewesen. Darüber hinaus liege aus Sicht des Gerichts nicht schon deshalb eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb).
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Dokument-Nr. 15623
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