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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009
- L 1 KR 152/08 -
Krankenkasse hat kein Anspruch auf Herausgabe von Patientenunterlagen durch Krankenhaus
Mitteilungspflicht von Ärzten und Krankenhäusern besteht nur bei so genannten "drittverursachten" Gesundheitsschäden
Eine gesetzliche Krankenkasse hat keinen Anspruch darauf, von einem zugelassenen Krankenhaus die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen einer bei ihr versicherten Patientin zu fordern. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Das Landessozialgericht stellte in seiner Entscheidung u. a. klar, dass die Regelung des § 294 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer
Krankenkasse nimmt Revision nach rechtlichem Hinweis des Bundessozialgerichts zurück
Die klagende gesetzliche
Nichtamtliche Leitsätze:
1. Für das Begehren einer gesetzlichen
2. Die Mitteilungspflichten von Ärzten und Krankenhäusern an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 294 a SGB V werden nur dann ausgelöst, wenn durch Dritte verursachte Gesundheitsschäden in Rede stehen. Dritte in diesem Sinne sind weder das
3. Soweit die gesetzliche
4. Zu den Anforderungen an das Vorliegen von "Anhaltspunkten" und "Hinweisen" im Sinne von § 294 a Abs. 1 SGB V.
5. Zur aktiven und reaktiven Mitteilungspflicht der in § 294 a Abs. 1 SGB V genannten Ärzte und Krankenhäuser gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Sozialgericht Oldenburg, Urteil
[Aktenzeichen: S 6 KR 2/07]
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Dokument-Nr. 10147
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