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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2011
17 Sa 491/11 -

Fehlender "wichtiger Grund" – Außerordentliche Kündigung eines Direktors der Berliner Verkehrsbetriebe unwirksam

Wirksamkeit der gleichzeitig erklärten ordentlichen Kündigung noch ungeklärt

Die außerordentliche Kündigung des Direktors des Unternehmensbereichs Omnibus der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) ist mangels eines - für eine Kündigung erforderlichen - "wichtigen Grundes" unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Arbeitnehmer zunächst auf der Grundlage eines im Jahr 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Er war seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage eines weiteren Vertrages als Direktor des Unternehmensbereichs Omnibus tätig; während dieser Zeit sollte der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag ruhen.

BVG kündigt Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Managementfehler

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) kündigte die Arbeitsverhältnisse im September 2010 außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum 31. März 2011 wegen angeblicher Managementfehler. Der Arbeitnehmer, der dem Vorstand der BVG direkt unterstellt war, sei seiner Führungsverantwortung nicht gerecht geworden. Er trage die Verantwortung für gravierende Mängel im Unternehmensbereich Omnibus.

Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht erfolgreich

Der Arbeitnehmer hält die Vorwürfe für unberechtigt und hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Die BVG hat daraufhin vorsorglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers in vollem Umfang entsprochen und die Auflösungsanträge zurückgewiesen.

Gründe für Beendigung des geschlossenen Vertrags liegen nicht vor

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung der BVG teilweise zurückgewiesen. Die außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil für sie der erforderliche "wichtige Grund" fehlt. Die BVG war vertraglich berechtigt, den Arbeitnehmer kurzfristig mit anderen Aufgaben zu beschäftigen und musste ihn daher nicht als Direktor einsetzen. Vor diesem Hintergrund war die sofortige Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht geboten; auch lagen keine Gründe für die Beendigung des im Jahr 1990 geschlossenen Vertrags vor.

Berufungsverfahren vorerst ausgesetzt

Eine Entscheidung über die ordentliche Kündigung der Verträge sowie über die Auflösungsanträge war nicht möglich, weil die BVG die Arbeitsverhältnisse im Januar 2011 erneut außerordentlich gekündigt und der Arbeitnehmer hiergegen eine weitere, noch bei dem Arbeitsgericht anhängige Klage erhoben hatte. Insoweit wurde das Berufungsverfahren ausgesetzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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